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Steuernews für Mandanten: Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag - Jahreswechsel, Verlustbescheinigung, Freistellungsaufträge
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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

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Verlustbescheinigung

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2024 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen, damit der zum Jahresanfang erhobene und zu versteuernde Vorwegabschlag für die Investmentfonds nicht zum Steuerabzug führt. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 27. November 2023

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Erscheinungsdatum:

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