Gemeinnützige Organisationen
Eine gemeinnützige Organisation liegt vor, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Eine gemeinnützige Tätigkeit stellt beispielsweise der satzungsmäßige Zweck des Naturschutzes oder – Bezug nehmend auf die Forstwirtschaft – der Landschaftspflege oder das Hegen und Erhalten von Wildbeständen dar. Gemeinnützige Organisationen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von einer Besteuerung ausgenommen.
Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks bedarf es oftmals der Unterhaltung eines operativen Geschäftsbetriebs. Dieser Betrieb kann fallweise als Zweckbetrieb (§ 65 AO) oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt werden. Gewinne, die im Rahmen eines als Zweckbetrieb angesehenen Betriebs erwirtschaftet werden, sind steuerfrei. Vom Zweckbetrieb unterscheidet sich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 Satz 1 AO). Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist dabei nicht erforderlich. Werden die von einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeführten Tätigkeiten als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen, unterliegen die Gewinne der Körperschaftsteuerpflicht.
Jägerprüfung als Zweckbetrieb
Die Qualifizierung einer Tätigkeit als Zweckbetrieb oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist oftmals strittig. So auch im Fall eines gemeinnützigen Vereins, der den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie das Hegen und Pflegen der Wildbestände in einem Forstgebiet als gemeinnützigen Zweck verfolgt. Während das Finanzamt die Durchführung und Abnahme der Jägerprüfung als einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit als steuerpflichtig angesehen hat, hat der Bundesfinanzhof/BFH die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als einen Zweckbetrieb des Vereins angesehen (Urteil vom 21.4.2022, V R 26/20). Der BFH sah die Jägerprüfung als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks der Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände.
Stand: 28. November 2022