Einnahmenverteilung
Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen nach den geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsregelungen (§ 11 Einkommensteuergesetz- EStG) alle Einnahmen, welche innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, in diesem betreffenden Kalenderjahr versteuern. Das heißt, hat der Landwirt in einem Jahr hohe Einkünfte, etwa weil darin Einkünfte für die Folgejahre enthalten sind, steigt entsprechend die Einkommensteuerprogression.
Nutzungsüberlassungen
Fließen in einem Kalenderjahr Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen zu, können diese Einnahmen auf Antrag auf die Jahre gleichmäßig verteilt werden, für die die Vorauszahlungen geleistet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG). Von diesem Wahlrecht sollte der Land- und Forstwirt regelmäßig Gebrauch machen.
Gestattungsentgelte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 4.6.2019 – (VI R 34/17) Gestattungsentgelte, die ein Landwirt für die Überlassung von Landflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erhält, als über mehrere Jahre verteilbare Entgelte aus Nutzungsüberlassungen angesehen. Im Streitfall wurde der Gestattungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Verteilungszeitraum wurde auf 25 Jahre geschätzt.
Verteilungszeitraum
Der BFH hat als (einzige) Einschränkung festgehalten, dass der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen müssen. Der Verteilungszeitraum kann – wie im Streitfall – auch durch sachgerechte Schätzung bestimmt werden.
Stand: 02. Dezember 2019