Umsatzsteuer
Für Holz, namentlich Brennholz in Form von Rundlingen, Seiten, Zweigen, Reisigbündeln (oder ähnlichen Formen), zusammengepressten Pellets, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden (Anlage 2 Nr. 48, § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Ob zu dieser Kategorie auch Holzhackschnitzel gehören, war bislang nicht geklärt.
Vorlagebeschluss des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat deshalb mit Beschluss vom 10.6.2020 (V R 6/18) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob der Begriff „Brennholz“ dahin auszulegen ist, dass er „jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist“. Darüber hinaus muss der EuGH klären, ob ein Mitgliedstaat, der einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich genau abgrenzen kann und falls ja, ob die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen (C- 515/20) beim EuGH anhängig. Landwirte sollten angesichts des anhängigen Verfahrens für Lieferungen von Holzhackschnitzeln im Zweifelsfall den Regelsteuersatz anwenden.
Stand: 07. Juni 2021