Tarifermäßigung
Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) wurde eine für Landwirte vorteilhafte neue Tarifermäßigungsregelung eingeführt. Hintergrund der Regelung ist, gute und schlechte Wirtschaftsjahre steuerlich auszugleichen. Hierzu wird ein dreijähriger Betrachtungszeitraum gebildet. Innerhalb dieses Zeitraums muss die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende tarifliche Einkommensteuer höher sein als eine gesondert zu ermittelnde fiktive tarifliche Einkommensteuer auf diese Einkünfte. Zur Ermittlung der fiktiven Vergleichssteuer werden Einkünfte summiert und gleichmäßig auf die drei Veranlagungszeiträume verteilt. Die Summe der für jeden Veranlagungszeitraum tariflich ermittelten Einkommensteuer ist die fiktiv ermittelte Vergleichssteuer. Ist die tatsächliche Steuer höher als die fiktive tarifliche Vergleichssteuer, kann für den letzten Veranlagungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer relationsgerecht gemindert werden (§ 32c Einkommensteuergesetz/EStG).
Zustimmung der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat nun der neuen Tarifermäßigungsregelung zugestimmt (vgl. Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Nr. 065 vom 30.3.2020). Damit kann die Neuregelung in Kraft treten.
Antragstellung
Landwirtinnen und Landwirte können ab sofort einen Antrag auf Tarifermäßigung stellen, erstmals für den Zeitraum 2014 bis 2016. Entsprechende Antragsformulare halten die Finanzverwaltungen bereit. Eine weitere Ermäßigung kann wieder für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 gewährt werden.
Stand: 10. Juni 2020