Aufdeckung stiller Reserven
Im Zuge der Veräußerung oder Entnahme von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen geht im Regelfall eine Versteuerung stiller Reserven einher. Der Gesetzgeber räumt Landwirtinnen und Landwirten in solchen Situationen die Möglichkeit ein, den Veräußerungserlös mit den darin enthaltenen stillen Reserven wieder zu reinvestieren. Im Einzelnen können reinvestiert werden: Gewinne aus der Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden in Grund und Boden oder Gebäude und Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgebäuden in andere betrieblich genutzte Gebäude.
Bildung von Reinvestionsrücklagen
Fehlt es im Zeitpunkt der Veräußerung an einem geeigneten Reinvestitionsgut, können Landwirtinnen und Landwirte den Gewinn aus der Veräußerung der genannten betrieblichen Wirtschaftsgüter für bestimmte Zeit in eine Rücklage einstellen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 6b Abs. 3 i.v.m. § 6c Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Die Bildung einer solchen Rücklage löst das Problem der Besteuerung der stillen Reserven wenigstens verübergehend. Denn die Rücklage muss erst nach spätestens vier Jahren aufgelöst werden, sofern die Landwirtin/der Landwirt bis dahin keine Reinvestitionen getätigt hat. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Reinvestition in neu hergestellte Gebäude. Für solche verlängert sich die Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt mit der Herstellung des Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen hat.
Auflösung der Rücklage
Muss die Rücklage aufgelöst werden, erhöht sich der Gewinn entsprechend. Die fälligen Mehrsteuern sind mit 6 % pro Jahr der Rücklagenbildung zu verzinsen.
Stand: 27. Mai 2019