Schreiben Bayerisches Staatsministerium
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat im Juni diesen Jahres einen umfassenden steuerlichen Hilfekatalog für geschädigte Landwirtschaftsbetriebe veröffentlicht. Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, erhalten die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen. Der Erlass kann in Anspruch genommen werden, „soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen“ (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 3.6.2016, Az .37-S. 1915-7/1 Tz 4.2). Darüber hinaus dürfen Landwirtinnen und Landwirte Aufwendungen für die Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen bzw. Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandeln. Voraussetzung ist, dass der „bisherige Buchwert beibehalten wird“.
Sonderabschreibungen / Rücklagenbildung
Landwirte können für Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Wirtschaftsgebäude auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen auf die Herstellungs- bzw. Wiederherstellungskosten von bis zu insgesamt 30 % vornehmen. Die Sonderabschreibung gilt allerdings nur für solche Aufwendungen, die keine Erhaltungsaufwendungen bzw. Wiederherstellungsaufwendungen sind.
Wiederherstellungsaufwendungen
Landwirte können Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter (z. B. Landwirtschaftsmaschinen) ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand absetzen. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen: Mit der Wiederherstellung wird innerhalb von drei Jahren begonnen und der Landwirt führt die bisherigen Buchwerte fort. Bei Gebäuden werden ohne nähere Prüfung Erhaltungsaufwendungen bis zu € 70.000,00 anerkannt (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 3.6.2016, Az .37-S. 1915-7/1 Tz 4.1.1 und 4.1.7).
Stand: 29. August 2016