Sachverhalt
Land- und Forstwirtschaftsbetriebe werden vielfach gegen eine Rückübertragungsklausel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Im Streitfall hatten sich die Eltern als die vormaligen Eigentümer Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der im Rahmen der Hofübergabe unentgeltlich übertragenen Grundstücke gesichert. Gegen eine Ablösezahlung wurde die Vormerkung schließlich gelöscht. Der Betriebsnachfolger machte die Ablösezahlung als nachträgliche Anschaffungskosten geltend. Dadurch minderte er den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn für die nach der Löschung des Sicherungsrechts veräußerten Grundstücke. Die Finanzverwaltung erkannte die Ablösezahlungen nur zum Teil als nachträgliche Anschaffungskosten an.
Finanzgerichtsurteil
Das Niedersächsische Finanzgericht bewertete die Ablösung der Vormerkung der Eltern als nachträgliche Anschaffungskosten. Die Ablösung der Rückübertragungsansprüche war betrieblich bzw. nicht privat veranlasst. Die Zahlungen seien wie eine Ablösung eines Vorkaufsrechts im Falle einer vorgehenden entgeltlichen Übertragung zu werten. Die Ablösezahlung zählt auch schon deshalb zu den nachträglichen Anschaffungskosten, weil der Betriebsübernehmer erst durch die Ablösung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück erhalten hatte, so das Finanzgericht (Urteil vom 13.1.2016, 9 K 283/13).
Revisionsverfahren BFH
Gegen das Finanzgerichtsurteil wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren eingelegt (Az. IV R 9/16).
Stand: 29. August 2016