Gesetzliche Grundlagen
Landwirtinnen und Landwirte sind keine Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (§ 1 HGB). Daher ergeben sich Buchführungspflichten für Landwirte ausschließlich aus steuerlichen Gesetzen (vgl. Beitrag auf Seite 5 oben). Ob der Landwirtschaftsbetrieb auf Grund der Größe einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder ist, ist unerheblich. Der Landwirt wird nicht dadurch zum Kaufmann, weil er eine Buchhaltungskraft beschäftigt. Die maßgeblichen Vorschriften zur Kaufmannseigenschaft finden für die Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung (§ 3 Abs. 1 HGB).
Kannkaufmannseigenschaft
Will der Landwirt eines eines größeren Anwesens (mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb) die Kaufmannseigenschaft erlangen, kann er sich im Handelsregister eintragen lassen. Insoweit gilt für ihn die Möglichkeit der Erlangung der Kannkaufmannseigenschaft. Wird ein Eintrag gewünscht und ist er erstmals erfolgt, ist ein wunschgemäßer Austrag aus dem Handelsregister nicht mehr möglich, solange die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, das heißt, solange ein Landwirtschaftsbetrieb mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Kleine Landwirtschaftsbetriebe
Inhaberinnen und Inhaber kleinerer Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, können sich ebenfalls durch Ausübung der Eintragungsoption die Kannkaufmannseigenschaft erlangen. Sie können sich allerdings jederzeit wieder aus dem Handelsregister löschen lassen.
Stand: 26. Februar 2024