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Steuernews für Landwirtschaft: Freiwilliger Landtausch - Geldausgleich, Flurbereinigung, Gewinn
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Freiwilliger Landtausch

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Der Fall

Ein Landwirt beantragte zusammen mit elf weiteren Land- und Forstwirten bei der Flurbereinigungsbehörde einen freiwilligen Landtausch. Nach Anordnung der Behörde erhielt der Landwirt gegen 5,7 Hektar hingegebenes Land ca. 6,1 Hektar neues Land. Er musste ferner eine Ausgleichszahlung leisten. Das Finanzamt hat den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Ausgleichszahlung der Einkommensteuer unterworfen. Argument des Finanzamts: Es handelt sich um einen freiwilligen Tauschvorgang. Bei diesem gilt das eingetauschte Gut zum Verkehrswert des hingegebenen Wirtschaftsgutes als angeschafft. Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster gab dem Landwirt Recht, ebenso der Bundesfinanzhof (BFH).

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) war der Auffassung, dass auch bei einem freiwilligen Landtausch keine stillen Reserven aufzudecken sind und insoweit beim Landwirt keine Gewinnrealisierung eintritt (Urteil vom 23.10.2019, VI R 25/17; veröffentlicht am 30.1.2020). Der freiwillige Landtausch sei ebenso wie die Regelflurbereinigung ein behördlich geleitetes Verfahren, in welchem die Flurbereinigungsbehörde Herrin des Verfahrens ist. Daher ist der freiwillige Landtausch nicht mit einem allgemeinen freiwilligen Tausch von Wirtschaftsgütern vergleichbar.

Kein Gewinn

Kennzeichnend für eine Flurbereinigung sei außerdem, Wertgleichheit zwischen den hingegebenen und erhaltenen Grundstücken zu wahren. Aufgrund der so eintretenden Surrogation tritt regelmäßig keine Gewinnrealisierung ein.

Geldausgleich

Der vom Landwirt geleistete Geldausgleich ändert an der Tatsache einer fehlenden Aufdeckung stiller Reserven nichts. Die Ausgleichszahlung stellt Anschaffungskosten dar. Die Anschaffungskosten führen daher zu keiner Gewinnrealisierung.

Kein Eigentümerwechsel

Schließlich hat der BFH auch argumentiert, dass bei einem freiwilligen Landtausch eine Änderung des Eigentumsrechts nicht in der Person des Landwirts, sondern im Eigentumsgegenstand selbst eintritt. Auch deshalb kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven.

Stand: 26. Februar 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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